Geschäftsordnung

Geschäftsordnung
des Kreiskitaelternbeirates
des Landkreises Uckermark


Präambel
 

Der Kitabeirat hat sich zum Ziel gesetzt, die Interessen von Kindern, Eltern und anderer Sorgeberechtigten zu vertreten, welche die Angebote der Kindertagesbetreuung nutzen. Dazu wird er jegliche Persönlichkeitsrechte derer schützen, die den Rat des Beirates suchen und sich dessen Unterstützung erbeten. Zusätzlich wird sich der Rat mit aktuell anstehenden Themen, Fragen und langfristigen Inhalten, unter Achtung der Datenschutzbestimmungen, auseinandersetzen.


§ 1 Aufgaben und Ziele des Kreiskitaelternbeirats


1.    Vertretung der Interessen und Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern in Kindertageseinrichtungen/ bei Kindertagespflegepersonen und im Hort und deren Eltern im Landkreis Uckermark

a.      durch Information des Kreiskitaelternbeirats an Eltern, z.B.

-    über die Strukturen der Elternvertretung in den Kindereinrichtungen des Landkreises Uckermark,

-    über Vorhaben und Beschlüsse des Kreis-/Stadtelternbeirates sowie des Landeselternbeirates

-    über einschlägige Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsregelungen der Ämter sowie die Bildungskonzeption des Landes Brandenburg,

-    über allgemein Wissenswertes für Eltern und (soweit bekannt) Aktuelles aus der Verwaltung,

-    über im Landkreis aktive Institutionen, die sich für die Belange der Kinder und Eltern einsetzen,

b.      als Ansprechpartner für die Eltern

c.      als Interessenvertreter der Eltern z.B.

-    Mitwirkung bei der Umsetzung des Beschwerdemanagements für Eltern in der KiTa,

-    Förderung der Mitwirkung von Eltern sowohl in der Kita als auch in der Politik,

-    Förderung eines Meinungsaustausches aller Beteiligten,

-    als Empfänger und Vermittler von Wünschen, Anregungen und Vorschläge der Eltern,

d.      durch Beratung der Eltern z.B.

-    über die Struktur und die Aufgaben der Elternversammlung und des Kitaausschusses in der KiTa,

-    über die konkreten Möglichkeiten der Mitwirkung und deren Grenzen,

-    über den Inhalt einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft,

-    über Inhalte von pädagogischen Konzeptionen, Beobachtungs- und Dokumentationsverfahren,

-    über den Datenschutz für Kinder und Eltern,

e.      durch Mitarbeit in Gremien, die das Kindeswohl fördern z.B. Mitarbeit in Netzwerken, im Kinderschutz soweit beratend im Jugendhilfeausschuss des Kreistages.

f.       durch die Darstellung der Kinder- und Elterninteressen gegenüber dem

Jugendhilfeausschuss, dem Kreistag, dem Jugendamt sowie den Stadt- und Gemeindeverwaltungen wie auch den politischen Gremien der Städte und Gemeinden.

2.    Die Vertretung der Interessen von Kindern und Eltern im Landeskitaelternbeirat.

   

§ 2 Organe


Die Organe des Kita-Kreiselternbeirates sind:

(1)  die Mitgliederversammlung,

(2)  der Vorstand


§ 3 Mitgliederversammlung


1.    Allgemeines


a.      Die Mitgliederversammlung bestimmt die Arbeitsschwerpunkte des Beirates und ist oberstes Beschlussorgan des Kreiskitaelternbeirates.

b.      Dem Kreiskitaelternbeirat können Eltern angehören, deren Kinder in eine Kindertageseinrichtung, einen Hort oder bei einer Kindertagespflegeperson im Landkreis Uckermark betreut werden. Die Mitgliedschaft endet mit Beendigung der Amtszeit, sofern das Kind aus der jeweiligen genannten Betreuung ausscheidet.

c.      Von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen sind Vertreterinnen und Vertreter, die sich rassistisch, antisemitisch,  sexistisch, menschenverachtend und den Nationalsozialismus sowie seine Verbrechen leugnend oder verharmlosend äußern.


2.    Aufgaben


a.    die Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Kita Kreiselternbeirates,

b.    die Wahl und Abberufung des Vorstandes,

c.    die Entlastung des Vorstandes,

d.    die Wahl zweier Delegierten für den Landeskitaelternbeirat Brandenburg,

e.    sowie alle Aufgaben, für die nicht entsprechend der Geschäftsordnung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung, des Vorstandes zuständig ist.


3.    Einberufung

a.    Die Mitgliederversammlung findet mindestens 4 Mal jährlich statt.

b.    Auf zu Begründenden Antrag von einem Fünftel der Mitglieder, ist die Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen.

Optional können alle gewählten Eltern des Landkreises Uckermark zusätzlich eingeladen werden.

c.    Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes einberufen.

d.    Die jeweiligen Tagesordnungspunkte werden am Ende der vorangegangenen Sitzung beschlossen. Das Hoheitsrecht obliegt dem Vorsitzenden. Zeit und Ort wird durch den KKEB gemeinsam beschlossen.

e.    Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende unter Angabe der

vorläufigen Tagesordnung zwei Wochen vor Durchführung zu versenden. Das Versenden kann mittels schriftlicher Einladung oder E-Mail oder anderen Kommunikationsmethoden erfolgen.

f.      Vorschläge zur Änderung und/oder Ergänzung der Tagesordnung können von den Mitgliedern und dem Vorstand eingebracht werden. Sie müssen dem Vorsitzenden spätestens zum Sitzungstermin schriftlich vorliegen. Die endgültige Tagesordnung ist den Mitgliedern, spätestens am Tag der Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Soweit Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung zu Beginn oder während der Mitgliederversammlung gestellt werden, bedürfen sie der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


 

4.    Öffentlichkeit

Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind nicht öffentlich, können aber optional öffentlich gemacht werden Dies wird mit Beschluss des Termins mitbestimmt.


5.    Leitung


a.      Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Versammlungsleiter eröffnet die Sitzung.

b.      Er stellt die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder, die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und die Tagesordnung fest.

c.      Die Mitgliederversammlung ist mit den Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

d.      Der Versammlungsleiter erfragt zu Beginn der Sitzung Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Tagesordnung und leitet die dazu notwendigen Abstimmungen.

e.      Der Versammlungsleiter leitet die Beratung entsprechend der beschlossenen Reihenfolge der Punkte der Tagesordnung. Er erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen, an erster Stelle jedoch dem Berichterstatter oder dem Antragsteller. Nach Erledigung aller Wortmeldungen stellt der Versammlungsleiter den Schluss der Debatte fest.

f.       Wird ein Versammlungsmitglied persönlich angesprochen, kann es bei dem Versammlungsleiter für eine persönliche Erwiderung außerhalb der Redeliste das Wort fordern.

g.      Der Versammlungsleiter hat das Recht, Redner zur Einhaltung des Versammlungsgegenstandes anzuhalten und zur Sache und zur Ordnung zu rufen. Leistet ein Redner während seiner Rede einer dreimaligen Aufforderung zum Kurzfassen oder zur Einhaltung des Beratungsgegenstandes nicht Folge, ist der Versammlungsleiter berechtigt, ihm das Wort zu entziehen.

h.      Der Versammlungsleiter ist berechtigt, sich an der Diskussion zu beteiligen. Er muss sich hierzu auf die Rednerliste setzen. Dies gilt nicht, wenn er diskussionslenkend zum Zwecke der Klarstellung oder zur Förderung des Diskussionsflusses und der Sachbezogenheit eingreift.

i.       Der Versammlungsleiter übt das Hausrecht aus. Bei grober Verletzung der Ordnung kann er ein Mitglied oder einen Zuhörer von der Versammlung ausschließen, ohne dass ein Ordnungsruf durch ihn ergangen ist. Dies gilt insbesondere bei Ruhstörungen, Störungen der Tagesordnung, dem Verdacht des Begehens einer Straftat sowie bei Angriffen auf die Grundprinzipien der Verfassung.

j.       Der Versammlungsleiter schließt die Sitzung. Er hat das Recht zur Schlussäußerung.


6.    Anträge


a.    zur Geschäftsordnung

                             i.        Mitglieder, die Anträge zur Geschäftsordnung stellen, werden - außer während der Wahl oder Abstimmungsvorgängen - außerhalb der Rednerreihenfolge, sofort angehört. Sie werden durch Zuruf "zur Geschäftsordnung“ angekündigt. Ihr Beitrag wird gehört, nachdem der vorhergehende Redner zu Ende gesprochen hat. Spricht das Mitglied nicht zur Geschäftsordnung, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.

                            ii.         Erfolgt auf einen Geschäftsordnungsantrag kein Widerspruch, gilt er mit der entsprechenden Feststellung des Versammlungsleiters als angenommen. Ein Widerspruch ist zu begründen. Nachdem je einen Redner für und gegen den Antrag gesprochen hat, erfolgt die Abstimmung.

                           iii.        Anträge zur Geschäftsordnung sind Anträge auf:

- Schluss der Rednerliste oder Debatte,

- Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung,

- Vertagung oder Aufhebung eines Tagesordnungspunktes,

- Verkürzung oder Ausweitung der Redezeiten,

- Herstellung oder Ausschluss von Öffentlichkeit,

- Unterbrechung, Vertagung oder Aufhebung der Sitzung.

b.    die nicht die Geschäftsordnung betreffen

-      Jedes Mitglied ist berechtigt Anträge zu stellen.

-      Die Anträge können ganz oder teilweise zurückgezogen werden.

-      Über einen Antrag kann auf Beschluss der Versammlung auch geteilt beraten und abgestimmt werden.


7.    Abstimmung


a.      Der Versammlungsleiter ruft zur Abstimmung auf. Er fragt die zustimmenden und ablehnenden Voten sowie die Stimmenthaltungen ab und stellt das Abstimmungsergebnis, sowie die Annahme oder Ablehnung des Antrages fest.

b.      Das Ergebnis jeder Abstimmung ist zu protokollieren.

c.      Die Abstimmung ist grundsätzlich offen und erfolgt durch Handzeichen. Ausnahme hiervon bietet lediglich die Wahl des Vorstandes.

d.      Stimmberechtigt sind alle zur Versammlung erschienenen Mitglieder des Beirates.

e.      Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Änderungen der Geschäftsordnung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. werden zu demselben Punkt mehrere Anträge gestellt, wird zuerst über den weitestgehenden Antrag abgestimmt. Über Änderungsanträge zu einem bereits vorliegenden Antrag ist zuvor abzustimmen. Stimmenenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

f.        Vom Aufruf zur Abstimmung bis zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind Wortmeldungen unzulässig.


8.    Protokoll


a.      Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt. Verantwortlich dafür ist der Protokollführer.

b.      Das Protokoll ist ein Ergebnisprotokoll. Es enthält die Angabe der behandelten Punkte und das Beratungsergebnis. Anträge sowie Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren. Das Abstimmungsergebnis ist zahlenmäßig (Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung) wiederzugeben. Bei Wahlen sind die Namen der Kandidaten/innen sowie das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis entsprechend festzuhalten. Die Versammlung kann beschließen, weitere Tatsachen und Feststellungen in das Protokoll aufzunehmen.

c.      Jedes Mitglied kann verlangen, dass der wesentliche Inhalt seiner Meinungsäußerung und seine Stimmabgabe mit Namensnennung protokolliert werden.

d.      Das Protokoll ist jedem Mitglied spätestens vier Wochen nach der Versammlung zuzuleiten.


§ 4 Vorstand


1.    Wahl


a.      Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

b.      Ein Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung, mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder, von den ihm anvertrauten Aufgaben vorzeitig abberufen werden.

c.      Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Nachwahl für den Rest der regulären zweijährigen Amtszeit des Vorstandes.


2.    Zusammensetzung


a.      Insgesamt werden 12 Mitglieder in den Vorstand gewählt. Jedes Mitglied stammt aus einem der Sozialkreise der Uckermark. Dem Vorstand gehören dementsprechend ein vorsitzendes Mitglied, ein Mitglied für die Vertretung des Vorsitzes und 10 Beisetzer aus jedem Sozialkreis der UM an.

b.      Das beratende Mitglied für den Jugendhilfeausschuss wird aus den Reihen des Vorstandes benannt oder durch den Vorstand berufen.

c.      Die Vertretung und Stellvertretung für den Landeskitaelternbeirat werden ebenfalls aus den Reihen des Vorstandes gewählt.

d.      Der Vorstand kommt unmittelbar nach seiner Wahl zu einer konstituierenden Sitzung zusammen und bestimmt die Aufgabenverteilung.


3.      Aufgaben


Dem Vorstand obliegt

-      die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

-      die Zusammenarbeit mit den Elternbeiräten sowie deren rechtzeitige und umfassende Information,

-      die Vertretung des Kreiskitaelternbeirates nach außen (gegenüber Politik, Behörden, Institutionen, Medien usw.),

-      die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

-      die Berichterstattung über seine Tätigkeit nach innen und außen bei jeder Mitgliederversammlung,

-      die Führung der laufenden Geschäfte des Kreiskitaelternbeirates,

-      die Durchführung finanzierbarer Fachtagungen und Seminare.


4.      Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden


Dem Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Kreiskitaelternbeirates nach außen. Bei Verhinderung und Abwesenheit wird der Vorsitzende von seinem Stellvertreter vertreten. In Einzelfällen kann der Vorsitzende auch ein anderes Vorstandsmitglied, soweit es damit einverstanden ist, mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen. Bei jeder Außenvertretung sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die des Vorstandes zu beachten. Auf Gegenmeinungen, die von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Mitgliederversammlung getragen werden, ist hinzuweisen. Des Weiteren beruft er die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen ein, leitet diese, veranlasst die Protokollierung und unterzeichnet die dabei erstellten Schriftstücke neben dem Protokollführer.


5.      Vorstandsitzungen


a)     Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzung in Absprache mit den Vorstandsmitgliedern. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen hat mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Vorstandsmitglieder können einstimmig auf Einhaltung der Form und Frist der Einladung verzichten.

b)     Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens viermal im Jahr. Er ist einzuberufen, wenn dies mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes schriftlich oder per E-Mail verlangen. Ein solcher Antrag ist mit der Einladung, die per E-Mail versendet werden kann, den Vorstandsmitgliedern bekanntzugeben. In besonderen Fällen kann die Sitzung durch eine telefonische oder elektronische Beratung, z.B. über E-Mail ersetzt werden.

c)      Der Vorstand kann zur Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung eigene Beschlüsse fassen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Kommt eine Beschlussfähigkeit nicht zustande, ist die Sitzung zur Beratung desselben Gegenstandes erneut einzuberufen, wobei zwischen den beiden Sitzungen ein Mindestzeitraum von zwei Wochen liegen muss. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der erneuten Einladung hinzuweisen. Der Vorsitzende kann eine schriftliche Beschlussfassung herbeiführen; dabei ist eine Erklärungsfrist von zehn Tagen einzuräumen. In besonders dringenden Einzelfällen können die Voten der Vorstandsmitglieder nach Vorlage eines schriftlichen Beschlussvorschlages auch telefonisch von dem Vorsitzenden eingeholt werden. Die Voten sind dann innerhalb von zehn Tagen durch die Vorstandsmitglieder schriftlich zu bestätigen. Ist ein Vorstandsmitglied vom Gegenstand der Abstimmung betroffen, nimmt es an der Abstimmung nicht teil.

d)     Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll gefertigt.

e)     Die Protokolle sind für die Mitglieder des Kita-Kreiselternbeirates jederzeit einsehbar.


6.     Entlastung


Auf Antrag des Vorstandes erfolgt dessen Entlastung durch die Mitgliederversammlung. Auf Antrag kann eine Einzelentlastung durchgeführt werden. Wird keine Entlastung erteilt, kann durch jedes Mitglied ein Antrag auf Neuwahl gestellt werden. Wird einem Vorstandsmitglied die Entlastung nicht erteilt, so ruht dessen Vorstandsamt bis zur Klärung der Angelegenheit.


§ 5 Salvatorische Klausel


a.    Sollten Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam bzw. nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Dasselbe gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Satzung eine Regelungslücke enthält.

b.    Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Vollversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestgehend entspricht.


§ 6 Inkrafttreten


Die Geschäftsordnung tritt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

am 10.12.2021 in Kraft.


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